Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie soll ich mich verhalten, wenn ich es nicht rechtzeitig ins Büro schaffe? Und wie verhält es sich mit Schülern, die der Schnee ausbremst? Die wichtigsten Antworten und Tipps von juristischer Seite.
An Rhein und Ruhr. Was passiert, wenn ich mich auf dem Weg zur Arbeit verspäte? Muss ich bei Glatteis und starkem Schneefall in die Schule gehen? Die NRZ hat nachgefragt:
„Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer auch auf extreme Witterungsbedingungen einstellen“, erklärt Christian Nohr, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Essen. Als Mitarbeiter müsse man sich rechtzeitig auf den Weg zur Arbeit machen, „notfalls auch schon drei oder vier Stunden früher.“ Denn: Theoretisch kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, oder sogar Gehalt abziehen.
„In der Praxis werden Verspätungen aber in fast allen Fällen schlicht nachgeholt“, weiß der Fachanwalt. „Wir reden hier ja von vier oder fünf Tagen im Jahr, an denen so etwas passiert.“ Manchmal gebe es Unwägbarkeiten, etwa durch gesperrte Autobahnen, für die man als Arbeitnehmer nichts könne, was auch Chefs durchaus bewusst sei.
Nohr rät Arbeitnehmern dennoch zu entsprechender Kommunikation: „Am besten rufen Sie frühzeitig an, erklären die Sachlage, machen aber auch gleich deutlich, dass sie bereit sind, heute länger zu bleiben oder für die Verspätung Überstunden aufzuwenden.“
Etwas einfacher haben es dagegen Schulkinder. Wie das Bildungsministerium NRW auf seiner Internetseite schreibt, liege es derzeit im Ermessen der Eltern, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar sei. Die Sicherheit der Schüler stehe an erster Stelle. Ein Anruf bei der Schule ist hier aber nicht nur guter Stil, sondern Pflicht. „Da das Nichterscheinen in der Schule in derartigen Fällen entschuldigt ist, können hieraus auch keine negativen Konsequenzen entstehen.“

Felix Rentzsch – 16.01.2013
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